Rolle der AHV-Ausgleichskassen: Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf
Bern, 28.01.2026 — Die Rollen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen der AHV und ihr Verhältnis zueinander sind im Gesetz klar geregelt. Ein Postulat forderte vom Bundesrat zu prüfen, wie die rechtlichen Regeln besser durchgesetzt werden können. In seinem an der Sitzung vom 28. Januar 2026 verabschiedeten Bericht legt der Bundesrat dar, dass er keinen Handlungsbedarf sieht.
Im AHV-System gibt es kantonale Ausgleichskassen (KAK) und Verbandsausgleichskassen (VAK; gegründet und getragen z.B. von Branchenverbänden). Alle Beitragspflichtigen (Arbeitgebende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende) müssen sich einer AHV-Ausgleichskasse anschliessen. Arbeitnehmende sind über ihre Arbeitgebenden einer entsprechenden Ausgleichskasse zugeordnet. Welche Ausgleichskasse zuständig ist, ergibt sich aus klar feststellbaren Umständen: Sind die Beitragspflichtigen Mitglieder eines Gründerverbandes einer Verbandsausgleichskasse, sind sie bei dieser angeschlossen. Die kantonalen Ausgleichskassen hingegen sind zuständig für öffentliche Einrichtungen sowie für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, die keinem Berufsverband mit VAK angehören. Die KAK haben somit auch die Funktion einer Auffangeinrichtung.
Das Postulat Burkart 23.3207 beauftragte den Bundesrat zu prüfen, wie die AHV-Gesetzgebung durchgesetzt werden könne, damit die kantonalen Ausgleichskassen ihre Rolle als Auffangeinrichtungen einhalten. Das Gesetz werde von kantonalen Ausgleichskassen nicht konsequent eingehalten und unterschiedlich interpretiert. Das Postulat kritisierte, kantonale Ausgleichskassen würden versuchen, Arbeitgebende, die Mitglied bei einem Gründerverband werden, vom Kassenwechsel abzuhalten.
Der Bundesrat hält in seinem Bericht fest, dass ihm nur ein einziger Fall bekannt ist, in dem ein Problem der vom Postulat kritisierten Art aufgetreten ist. Dies ist zudem weder aufgrund ungenügender Regelungen noch aufgrund mangelhafter Durchsetzung geschehen. Wären die gesetzlich und in Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vorgegebenen Prozesse eingehalten worden, wäre das Problem nicht aufgetreten. Daher sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.