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MedienmitteilungVeröffentlicht am 19. März 2026

Öffentliche Beratungen der UBI: Beschwerden von Tantra-Schule gutgeheissen

Bern, 19.03.2026 — Die UBI hiess Beschwerden gegen die Beiträge von SRF «Impact Reportage» über einen angeblichen Machtmissbrauch an einer Tantra-Schule gut. Hingegen wies sie Beschwerden gegen die «Abstimmungsarena» von SRF zum E-ID-Gesetz sowie gegen eine Sendung von «SRF Börse» über ein Solartechnologie-Unternehmen ab.

Im September 2025 strahlte SRF «Impact Reportage» einen Filmbeitrag aus und publizierte einen Online-Artikel über angebliche Machtmissbräuche an einer Zürcher Tantra-Schule. Die betroffene Bodywork Center GmbH und ein Popularbeschwerdeführer rügten daraufhin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Die UBI hiess die Beschwerden gegen den Filmbeitrag einstimmig und jene gegen den Online-Beitrag mit 8:1 Stimmen gut. Die einseitige, selektive und intransparente Zeugen- und Quellenauswahl, der unterlassene Einbezug vorhandener Gegenstimmen, die fehlende Konfrontation der Schule mit sämtlichen schweren Vorwürfen und die nicht adäquate Berücksichtigung der klaren Bestreitung von «Analfisting» in den Publikationen entsprachen nicht den erhöhten Sorgfaltspflichten, die im anwaltschaftlichen Journalismus gelten (b. 1074 und b. 1075).

Abgewiesen hat die UBI hingegen eine Popularbeschwerde gegen die SRF-«Abstimmungsarena» vom 5. September 2025 zum E-ID-Gesetz (7:2 Stimmen). Der für die Vorlage zuständige Bundesrat Jans verbreitete zu Beginn der Sendung die falsche Information, wonach die AHV-Nummer schon heute auf der Identitätskarte stehe. Die Mitglieder der UBI waren sich zwar einig, dass es sich um eine klare journalistische Sorgfaltspflichtverletzung handelt, wenn Moderator und Redaktion eine solche behördliche Falschinformationen weder sofort noch im Verlaufe der Sendung oder wenigstens bei deren effektiven zeitverschobenen Ausstrahlung korrigieren. Da die Sequenz im Verhältnis zur gesamten Sendung jedoch relativ kurz und die AHV-Nummer ansonsten kein Thema in der rund 80-minütigen Sendung war, manipulierte der Fehler die Meinungsbildung des Publikums nicht (b. 1073).

Zuletzt wies die UBI auch die Beschwerde der Meyer Burger Technology AG gegen die Sendung «SRF Börse» vom 7. Juli 2025 ab. Nach Ansicht des Solartechnologie-Unternehmens habe die Redaktion das Publikum nicht korrekt über die Hintergründe des Schweizerischen Anlegerschutzvereins (SAVS) und dessen Generalsekretär aufgeklärt, der in der Sendung zu Wort kam. Die UBI hielt jedoch fest, dass sie nicht individuelle Interessen, sondern die freie Meinungsbildung des Publikums schütze. Für dieses war klar, dass der SASV nicht als neutraler Experte, sondern als Interessensvertreter der Anleger sprach. Die Redaktion hatte die Medienstelle der Beschwerdeführerin korrekt mit den Vorwürfen konfrontiert, welche der SASV zudem gleichentags via Medienmitteilung erhoben hatte, und deren Stellungnahme integral eingeblendet. Die UBI verneinte daher einstimmig eine Verletzung des Rundfunkrechts (b. 1064).

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.